Wenn etwa ein altes Fachwerkhaus oder eine Villa aus der Gründerzeit unter Denkmalschutz stehen, so gelten für Umbauten spezielle Regeln. Die Besitzer denkmalgeschützter Immobilien müssen sich darauf einstellen, dass sie viele Anträge stellen müssen.
Bei Umbauten an denkmalgeschützten Immobilien hat immer auch die Denkmalbehörde ein Wort mitzureden. Wenn die Besitzer denkmalgeschützter Immobilien ihre Umbauten ohne die vorgeschriebene Erlaubnis durchführen, so kann die Denkmalbehörde im Zweifelsfall sogar den Rückbau fordern.
Oft kosten bauliche Veränderungen eines denkmalgeschützten Gebäudes viel Zeit und Geld. Denn der „historische Kontext“ muss bewahrt werden. Trotzdem kann sich ein Umbau lohnen, wenn die Besitzer staatliche Förderungen und Steuervorteile nutzen, berichtet n-tv.
So können die Besitzer etwa bei der Einkommenssteuer Aufwendungen für den Erhalt eines Objekts als Denkmal für die Nachwelt geltend machen. Von der KfW gibt es außerdem Förderkredite und nicht rückzahlbare Zuschüsse. Allerdings schließt die Inanspruchnahme eines öffentlichen Förderkredits die steuerliche Berücksichtigung aus.
Nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern auch ein ganzes Ensemble kann denkmalgeschützt sein. Dieser Unterschied macht sich dann auch an den Regeln für das Gebäude bemerkbar. So ist beim Einzeldenkmal – etwa bei einem alten Fachwerkhaus oder einer Gründerzeit-Villa – in der Regel das ganze Gebäude geschützt, innen wie außen.
Beim Ensembleschutz hingegen ist in den meisten Fällen vor allem die äußere Erscheinung geschützt – zum Beispiel bei einer mittelalterlichen innerstädtischen Gebäudegruppe. In diesem Fall sind die Auflagen für Umbauten im Innern weniger streng.
Denkmalschutzgesetze sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Nähere Angaben findet man in der denkmalrechtlichen Anordnung der zuständigen Denkmalbehörde. Dort findet sich etwa der Grund, warum das Gebäude überhaupt als Denkmal eingeordnet worden ist.